Wann Smartphone, Notebook und PC steuerlich absetzbar sind
Stand: 25.06.2019
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Berlin - Privat angeschaffte elektronische Geräte wie Smartphone, Laptop, iPad oder PC können steuerlich absetzbar sein. Wer die Technik auch beruflich nutzt, kann einen Teil der Kosten beim Finanzamt geltend machen. Die Frage dabei ist allerdings: Wie hoch ist der berufliche Anteil der Nutzung?
Wer privat angeschaffte Smartphones, PCs, Laptops oder Drucker auch für den Job nutzt, kann das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Denn die Ausgaben für die Geräte gelten dann als Werbungskosten, wie der Digitalverband Bitkom erklärt.
Kosten nicht immer komplett absetzbar
Werden die Geräte so gut wie ausschließlich - also mindestens zu 90 Prozent - beruflich genutzt, können die Kosten dafür in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Fällt der berufliche Anteil geringer aus, müssen die privaten und beruflichen Anteile aufgeteilt werden.
Als Nachweis kann zum Beispiel eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers dienen. Alternativ kann die Nutzung des Geräts drei Monate lang aufgezeichnet werden. Ist ein Nachweis nicht möglich, geht die Rechtsprechung von einer Aufteilung von 50 zu 50 aus.
Hohe Kosten werden über mehrere Jahre abgeschrieben
Seit dem Steuerjahr 2018 können Anschaffungskosten bis 800 Euro im Jahr des Kaufs geltend gemacht werden. Zuvor hatte diese Grenze bei 410 Euro gelegen. Wird die 800-Euro-Grenze überschritten, muss der Nettokaufpreis zusammen mit der gezahlten Umsatzsteuer über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Für Hardware wie PCs, Notebooks oder Tablets sowie für dazugehörende Peripheriegeräte wie Drucker, Monitor oder Maus wird eine gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren angenommen. Für Smartphones beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre und für Faxgeräte sechs Jahre.
Auch Software kann steuerlich absetzbar sein
Die steuerliche Beurteilung beruflich genutzter Software orientiert sich den Angaben zufolge an den Grundsätzen, die für Hardware gelten. So wird bei Anwendungssoftware wie Textprogrammen eine gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren angenommen. Ist der Anschaffungspreis nicht höher als 800 Euro, kann er in voller Höhe angesetzt werden.