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Wann gelten Umbaumaßnahmen im Bad als Modernisierung?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Den Austausch von WC, Badewanne oder Waschbecken müssen Mieter nur dann dulden, wenn es sich dabei um eine Modernisierungsmaßnahme handelt.

Dies ist der Fall, wenn die neue Sanitäreinrichtung so angeordnet wird, dass ein kleines Bad besser genutzt werden kann. Dadurch erhöht sich auch der Wohnwert. In diesem Fall können sich Mieter gegen die Maßnahme nicht wehren, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az.: 17 C 263/11).

In dem von der Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 21/2014) berichteten Fall wollte ein Vermieter die alte Sanitäreinrichtung in einem Badezimmer erneuern. So sollte unter anderem ein Handtuchheizkörper, eine platzsparende Badewanne und ein Hänge-WC eingebaut werden. Die Mieterin lehnte das ab, weil die vorhandene Einrichtung ihrer Meinung nach einwandfrei funktionierte.

Die Richter stellten sich auf die Seite des Vermieters: Die veränderte Anordnung der Badezimmereinrichtung sei eine Modernisierung, weil dadurch eine sinnvolle Nutzung des beschränkten Platzangebots des Badezimmers ermöglicht werde. Die Mieterin müsse diese Maßnahmen deshalb dulden.