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Vorsorgeaufwendungen in Steuererklärung eintragen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Bei der Steuererklärung kann es sich lohnen, künftig die sonstigen Vorsorgeaufwendungen einzutragen. Das empfiehlt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Dazu gehören etwa Beiträge zur Unfall-, Haftpflicht- oder Risikolebensversicherung.

Auch die Kosten für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung sowie die Absicherung vor Erwerbs- und Berufsunfähigkeit können geltend gemacht werden. Das Krankentagegeld sowie eine Chefarztbehandlung, also sogenannte Wahlleistungen bei den Beiträgen zur Krankenversicherung, zählen ebenfalls dazu. Steuerpflichtige könnten unter Umständen von einer aktuellen Klage vor dem Bundesfinanzhof profitieren (Az.: X R 5/13).

Bislang wirken sich den Angaben zufolge die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung nur steuermindernd aus, wenn diese im Jahr 1900 Euro nicht überschreiten. Bei Steuerpflichtigen ohne Zuschuss zur Krankenversicherung durch den Arbeitgeber wie bei Selbstständigen sind es 2800 Euro. Übersteigen aber die Beiträge zur Krankenversicherung 1900 oder 2800 Euro, zählen Aufwendungen für weitere Versicherungen in der Einkommensteuer nicht.

Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob dies eine unzulässige Benachteiligung darstellt. Das Bundesfinanzministerium habe bereits angewiesen, Einkommensteuerbescheide in dem Punkt nur vorläufig auszugeben.