VL-Leistungen: Vertrag nach Jobwechsel nicht kündigen
Stand: 06.07.2011
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Frankfurt/Main - Wer den Arbeitgeber wechselt und im neuen Job keine vermögenswirksamen Leistungen (VL) erhält, sollte seinen vorhandenen VL-Vertrag nicht gleich kündigen. Möglicherweise sei es besser, den Vertrag ruhen zu lassen, sagt die Aktion "Finanzwissen für alle" der Fondsgesellschaften. Das gelte insbesondere für Kunden, die auch eine Arbeitnehmersparzulage vom Staat erhalten haben.
Diese Leistung werde abgezogen, wenn der Vertrag vor Ablauf der siebenjährigen Sparfrist gekündigt werde. Wenn der Vertrag stillgelegt werde, bleibe die Förderung hingegen erhalten. Der Kunde komme dann aber erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit an das Geld.
Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage haben Verbraucher, deren zu versteuerndes Einkommen unter 20.000 Euro (Ledige) beziehungsweise 40.000 Euro (Verheiratete) liegt. Der Gesetzgeber hat die Zulage an die Bedingung geknüpft, dass Arbeitnehmer längerfristig sparen, in diesem Fall sieben Jahre lang.