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Verbraucherzentrale empfiehlt Pfändungsschutzkonto

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Leipzig - Von Kontopfändung betroffene Schuldner sollten bis spätestens 27. Dezember ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Das empfiehlt die Verbraucherzentrale Sachsen.

"Wer sein gepfändetes Konto bis dahin nicht umgestellt hat, steht im Januar 2012 ohne Geld da", warnt Andrea Günther, Schuldnerberaterin bei der Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig. Auf einem ungeschützten gepfändeten Konto eingehendes Geld werde ab dem 1. Januar direkt an die Gläubiger abgeführt, erklärte Günther.

Hintergrund ist laut Günther eine Gesetzesänderung, nach der ab dem 1. Januar 2012 gepfändete Guthaben nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto, dem sogenannten P-Konto, geschützt werden. Nur noch bis zum 31. Dezember 2011 gelte übergangsweise noch die alte Regelung. Diese schütze Sozialleistungen 14 Tage lang vor Pfändung und ermögliche es auch, das Erwerbseinkommen auf Antrag zu schützen.

Monatlicher Freibetrag sichert Existenzminimum

Das P-Konto schützt automatisch einen monatlichen Grundfreibetrag von 1.028,89 Euro vor Pfändung. So sollen Lebensunterhalt und Miete auf unbürokratische Weise gesichert werden. Der Freibetrag kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen noch erhöht werden. Mit dem P-Konto ist es dem Schuldner sogar möglich, nicht verbrauchtes, durch den Freibetrag geschütztes Guthaben in den Folgemonat zu übertragen. Im Gegensatz zu normalen gepfändeten Girokonten ist das P-Konto wie ein normales Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen wie Überweisungen und Lastschriftverfahren nutzbar.

Nach Auffassung der Verbraucherschützer dürfen Kreditinstitute für ein P-Konto nicht mehr Gebühren verlangen als für ein normales Girokonto. "Trotzdem fordern viele Banken höhere Gebühren für die Führung eines P-Kontos", sagte Günther. "Wir halten fünf Euro monatlich für angemessen."

Nachzahlungen von Sozialleistungen sind ungeschützt

Die Verbraucherzentrale Sachsen kritisiert eine weitere unzureichende gesetzliche Regelung bezüglich der P-Konten. "Es ist nicht festgelegt, was mit Sozialleistungen passiert, die rückwirkend gezahlt werden", sagte Günther. Während nur einmalige Sozialleistungen auf P-Konten geschützt seien, würden Nachzahlungen unmittelbar an die Gläubiger abgeführt. "In diesem Fall war die alte Regelung mit dem 14-tägigen Schutz der Sozialleistungen eindeutig besser", sagte Günther.