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Urteil: Verkauf wertloser Aktien gilt als Verlustgeschäft

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin -  Wie das Finanzgericht München (Az.: 7 K 1888/16) geurteilt hat, können Anleger wertlos gewordene Aktien einen fremden Dritten veräußern und diese als Verluste bei der Steuererklärung angeben. „Die Veräußerung von wertlos gewordenen Aktien stellt an sich noch keinen Missbrauch dar, deshalb muss das Finanzamt auch Verluste aus diesen Geschäften anerkennen,“ erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Im konkreten Fall hatte der Kläger wertlos gewordene Aktien an eine fremde Person verkauft und als Gegenleistung andere, ebenfalls wertlose Aktien erworben. Den entstandenen Verlust aus den wertlos gewordenen Aktien machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt sah in dem Vorgang eine missbräuchliche Gestaltung.

Das Finanzgericht entschied anders: Schließlich ist niemand verpflichtet, wertlose Aktien zu behalten, so das Gericht. Die Verkaufsverluste können daher mit Gewinnen aus dem Verkauf anderer Aktien verrechnet werden. Probleme gibt es nur dort, wo ein Näheverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer besteht, etwa bei Familienangehörigen. Nur dann kann ein Missbrauch vermutet werden. Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: VIII R 9/17).

„Lehnt das Finanzamt in ähnlichen Fällen die Anerkennung von Veräußerungsverlusten wertlos gewordener Aktien ab, so sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden“, rät Klocke.