Urteil: Nicht für jede Anlageempfehlung Risikoprofil nötig
Stand: 11.05.2012
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Frankfurt/Main - Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass eine Bank nicht für jede Anlageempfehlung eigens ein neues Risikoprofil des Kunden erstellen muss. Wenn der Anlageberater den Kunden und damit dessen Risikobereitschaft bereits kenne, dürfe er ihm ohne weiteres auf dieser Grundlage eine Kapitalanlage empfehlen (Urteil vom 3. 2. 2012 - Az.: 19 U 177/11).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage einer Anlegerin gegen ihre Bank ab. Die Klägerin machte geltend, die Bank habe ihr den Kauf von Zertifikaten mit einem hohen Verlustrisiko empfohlen. Da sie die Papiere aber zur Altersvorsorge habe nutzen wollen, sei die Beratung fehlerhaft gewesen. Die Bank müsse ihr daher den inzwischen eingetretenen Wertverlust ersetzen.
Das OLG sah für diese Forderung keine rechtliche Grundlage. Die Klägerin habe schon mehrfach über die Bank risikobehaftete Wertpapiere gekauft. Ohne besonderen Hinweis, dass sie nunmehr an Papieren mit geringerem Risiko interessiert sei, habe die Bank keine Veranlassung gehabt, ihr "konservative" Papiere zu empfehlen. Von sich aus habe die Bank jedenfalls nicht nachfragen oder gar ein aktuelles Risikoprofil der Klägerin erstellen müssen.