Urteil: Keine Gebühr für nicht ausgeführte Überweisungen
Stand: 08.12.2010
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Leipzig - Kreditinstitute dürfen auch weiterhin keine Gebühren für nicht ausgeführte Überweisungen und Lastschriften von ihren Kunden verlangen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen (VZS) in Leipzig unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts hin. Verbrauchern, die in den vergangenen Monaten solche Gebühren bezahlt haben, empfiehlt die Verbraucherzentrale, eine Erstattung zu verlangen.
Die VZS hatte gegen die Sparkasse Meißen geklagt, die von ihren Kunden eine sogenannte Benachrichtigungsgebühr erhoben hatte, wenn eine angewiesene Zahlung wegen eines nicht gedeckten Kontos nicht ausgeführt wurde.
VZS-Finanzexpertin Andrea Heyer erklärte, dass sich diese Methoden wieder häuften, Sparkassen und Banken würden Gebühren zwischen ein und fünf Euro erheben. Solche Zahlungen waren laut VZS durch Urteile des Bundesgerichtshofes in den vergangenen Jahren für unzulässig erklärt worden. Die Banken berufen sich jetzt jedoch auf die seit Herbst 2009 geltenden EU-weiten Zahlungsverkehrsregeln und leiteten daraus die Gebühren ab. Dies sei jedoch unzulässig, wie das Landgericht Leipzig am Montag entschieden habe, teilte die VZS mit. Es bleibe jetzt abzuwarten, ob die Sparkasse Meißen das Urteil akzeptiere.
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