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Urteil: Keine Extragebühren für Pfändungsschutzkonten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Bremen - Kreditinstitute dürfen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Bremen hervor (Az.: 1 - O - 737/11). Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass der Gesetzgeber zusätzlichen Kosten angelehnt hatte.

In dem verhandelten Fall hatte ein Institut für die Führung des P-Kontos einen gesonderten Pauschalpreis von 7,50 Euro im Monat verlangt. Zwar kostete ein Standardkonto bei dem Geldinstitut ebenfalls 7,50 Euro im Monat. Der Preis konnte jedoch durch verschiedene Treueboni gesenkt werden. Für P-Konto-Kunden war dies aber nicht möglich. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte daher gegen die Gebühren.

Mit Erfolg: Die Preisklausel für P-Konten benachteilige den Kunden unangemessen, befanden die Richter. Kreditinstitute seien zur Führung eines P-Kontos gesetzlich verpflichtet. Für Tätigkeiten, die sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erbringen, dürften sie kein gesondertes Entgelt verlangen.