Urteil: Keine Extra-Gebühr für Erbauszahlung
Stand: 21.03.2017
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Potsdam - Wer Geld erbt, kann es sich in der Regel ohne die Zahlung einer Extra-Gebühr auf sein eigenes Bankkonto überweisen lassen, wenn er sich gegenüber dem Geldinstitut eindeutig als Erbe ausweisen kann.
Als Nachweis reichen zum Beispiel das vom Nachlassgericht eröffnete notarielle Testament oder ein Erbschein, erklärt die Verbraucherzentrale Brandenburg. Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) dürfen Erben aber nicht dazu gezwungen werden, der Bank einen Erbschein vorzulegen (Az.: XI ZR 401/12).
Die Verbraucherschützer haben nach eigenen Angaben erfolgreich ein Geldinstitut abgemahnt. Es hatte von Kunden, die nur ein Testament vorlegen konnten, eine Gebühr von bis zu 250 Euro erhoben. Lediglich die Vorlage eines Erbscheins, einer Bestellungsurkunde oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wollte das Geldinstitut anerkennen. Inzwischen werde die strittige Klausel aber nicht mehr verwendet.