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Urteil: Haustierbetreuung lässt sich von der Steuer absetzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Egal ob Hund, Katze, Kaninchen oder Wellensittich: Die Kosten für die Betreuung des geliebten Vier- oder Zweibeiners können Tierbesitzer steuerlich geltend machen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 15 K 1779/14 E).

In dem verhandelten Fall ging es um die Betreuung einer Hauskatze. Die Besitzerin hatte für die Zeit ihrer Abwesenheit eine Tier- und Wohnungsbetreuerin mit der Versorgung der Katze beauftragt. Die stellte rund 300 Euro dafür in Rechnung. Die Katzenbesitzerin machte diesen Betrag in der Einkommensteuererklärung dann als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Zu Recht, wie das Finanzgericht Düsseldorf entschied.

Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler rät Steuerzahlern, denen das Finanzamt diesen Steuerabzug verweigert, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen und dabei auf das Urteil zu verweisen.

Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Damit die Tierpflege von der Steuer abgesetzt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die Pflege des Tieres im Haushalt des Tierbesitzers stattfinden, wie der Steuerzahlerbund mitteilt. Werden die Haustiere in einer Tierpension untergebracht, so kann der Steuerbonus nicht genutzt werden. Wichtig ist zudem, dass der Tierbetreuer eine Rechnung für die Dienstleistung ausstellt und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Betreuers überwiesen wird. Eine Barzahlung genügt nicht. Tierbesitzer, die diese Voraussetzungen erfüllen, können ihre Steuerschuld um 20 Prozent der Arbeitskosten senken. Maximal sind 4.000 Euro im Jahr absetzbar.