Urteil: Gewinne aus Solaranlage werden mit Altersrente verrechnet
Stand: 18.02.2016
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Mainz/Berlin - Wer die Höchstverdienstgrenze im Rentenalter überschreitet, muss gegebenenfalls entrichtete Leistung zurück zahlen. Das Sozialgericht Mainz (Az.: S 15 R 389/13) hat nun entschieden, dass auch Einkommen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf die Altersrente angerechnet werden können. Hierauf weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.
Worum ging es?
Ein Mann bezog Altersrente. Zusätzlich hatte er Einnahmen aus einem 400-Euro-Job. Die Rentenversicherung erfuhr vom Finanzamt, dass der Mann außerdem noch Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage hatte - etwa 253 Euro in dem Kalenderjahr. Daraufhin forderte die Rentenversicherung vom Kläger insgesamt über 2400 Euro zurück. Mit der Begründung: Die Einnahmen aus der Solaranlage sowie die 400 Euro aus dem Minijob führten dazu, dass die Einnahmen des Rentners über der damaligen Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro lagen. Somit habe der Mann nur noch Anspruch auf zwei Drittel der Vollrente. Dagegen klagte der Mann.
Das Urteil
Die Richter des Sozialgerichts Mainz wiesen die Klage ab. Denn Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage seien im Sinne des Rentenrechts auch ein Arbeitseinkommen. Zumal der Kläger eine unternehmerische Stellung habe. Die Rentenversicherung dürfe im Übrigen bei ihrer Berechnung die übermittelten Zahlen des Finanzamtes miteinbeziehen. Denn der Einkommensteuerbescheid gibt Auskunft über die genaue Höhe der Einkünfte.