Urteil: Finanzamt muss Grund für vorzeitige Steuerklärung nennen
Stand: 26.04.2017
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München - Der Bundesfinanzhof hat entschieden. Steuerzahler müssen keine vorzeitige Steuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt keine hinreichende Begründung liefert.
Im konkreten Fall ging es um einen Fall in Niedersachsen, der die Justiz seit Jahren beschäftigte: Dort hatte ein Paar geklagt, weil das örtliche Finanzamt ohne Begründung die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2010 bis zum 31. August 2011 verlangt hatte. Da die Kläger einen Steuerberater angeheuert hatten, hätten sie eigentlich noch bis Ende 2011 Zeit gehabt. Das ignorierten die Finanzbeamten jedoch und brummten beiden einen Strafzuschlag von 880 Euro auf. Erst nachträglich begründete das Finanzamt, warum die Steuererklärung für 2010 vorzeitig angefordert worden war: Das Paar hatte seine Steuererklärungen in den Vorjahren verspätet abgeliefert.
Der Bundesfinanzhof erklärte nun beides für rechtswidrig - sowohl die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung als auch den Strafzuschlag. Auch die nachträglich gelieferte Begründung könne das nicht heilen. In erster Instanz hatte das niedersächsische Finanzgericht noch dem Finanzamt Recht gegeben. Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs bekommen die Kläger nun ihre 880 Euro zurück. Das Finanzamt muss zudem die Prozesskosten zahlen.