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Urteil: Erbansprüche verjähren erst nach 30 Jahren

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Oldenburg/Berlin - Erbansprüche verjähren erst nach 30 Jahren. Selbst wenn das Erbe schon aufgeteilt und ausgezahlt wurde, können Pflichtteilsberechtigte noch auf lange Zeit ihren Anteil einfordern und eine Neuaufteilung veranlassen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg (Az: 12 U 3/09) entschieden - darauf weist das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin hin.

In dem Fall hatte eine Frau ihr Vermögen zur Hälfte ihrer Tochter und zu je einem Viertel Enkel und Enkelin hinterlassen. Der Enkel übernahm die Aufteilung des Erbes. Rund zwei Jahre nach dem Tod der Frau meldete sich der Sohn der Frau und verlangte von dem Enkel seinen Pflichtteil. Nach einem Rechtsstreit zahlte dieser. Vier Jahr später verlangte er von seiner Schwester, der Enkelin der Erblasserin, den anteiligen Ausgleich des an den Sohn der Verstorbenen gezahlten Pflichtteils.

Da sie ein Viertel des Vermögens geerbt hatte, sollte sie nun auch ein Viertel des Pflichtteils zahlen. Die Schwester vertrat die Ansicht, der Anspruch sei verjährt - daraufhin klagte der Mann. Und das mit Erfolg.

Die Richter wiesen darauf hin, dass erbrechtliche Verhältnisse häufig erst geraume Zeit nach dem Erbfall geklärt werden könnten. Auch aus diesem Grund bleibe die Verpflichtung der Miterben, für eine sogenannte Nachlassverbindlichkeit zu zahlen, auch nach Teilung des Erbes bestehen. Erbrechtlich begründete Ansprüche wie im vorliegenden Fall unterlägen einer 30-jährigen Verjährungsfrist.