Urteil: EC-Karte im Fahrzeug ist grob fahrlässig
Stand: 02.12.2010
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Köln/Berlin - Wer die EC-Karte im Handschuhfach eines Fahrzeugs zurücklässt, handelt grob fahrlässig. Darauf macht die in Köln erscheinende "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 20/2010) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Berlin aufmerksam. Demnach bleibt der Karteninhaber auf seinem Schaden sitzen, wenn Unbekannte Geld von seinem Konto abheben (Az.: 10 S 10/09).
In dem verhandelten Fall hat das Gericht die Klage einer Bankkundin abgewiesen. Die Frau hatte sich dagegen gewandt, dass die Bank ihr Konto mit einem Betrag belastet hatte, den Unbekannte mit ihrer gestohlenen EC-Karte abgehoben hatten. Sie räumte zwar ein, die Karte im Handschuhfach zurückgelassen zu haben, verwahrte sich aber gegen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Das Landgericht gab der Bank Recht. Es gehöre zum Allgemeinwissen, dass Wertgegenstände, Geld und Scheckkarten nicht unbeaufsichtigt in einem Fahrzeug zurückgelassen werden dürften.