Urteil: Arbeitszimmer für Wochenenddienste steuerlich absetzbar
Stand: 15.03.2017
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten beim Fiskus absetzen. Und zwar auch, wenn sie das Arbeitszimmer nur für Bereitschaftsdienste am Wochenende nutzen. So urteilt das des Finanzgerichts München (Az.: 15 K 439/15).
Im konkreten Sachverhalt musste ein Projektleiter für internationale Bauprojekte auch an den Wochenenden für Kunden und Kollegen erreichbar sein. Das Büro bei seinem Arbeitgeber konnte er an den Wochenenden nicht nutzen. Deshalb arbeitete er in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Die Ausgaben dafür wollte er als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Mit der Begründung, der Projektleiter habe zumindest unter der Woche einen anderen Arbeitsplatz.
Das Finanzgericht sah den Fall anders: Da der Arbeitgeber dem Projektleiter am Wochenende keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellte, sei ein Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer gerechtfertigt. Ein Höchstbetrag von bis zu 1250 Euro sei erlaubt.
Arbeitnehmern, die ebenfalls ein häusliches Arbeitszimmer für Bereitschaftsdienste an den Wochenenden nutzen, empfiehlt Klocke: Wer die Aufwendungen dafür in der Einkommensteuererklärung ansetzen will, sollte auf das Urteil verweisen