Untervermietung: Nur nach Rücksprache mit Vermieter erlaubt
Stand: 23.01.2015
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Berlin - Mieter sind grundsätzlich nicht berechtigt, ihre Wohnung an Dritte unterzuvermieten, wenn keine Erlaubnis des Vermieters vorliegt. Andernfalls droht eine fristlose Kündigung.
In besonders schweren Fällen bedarf es nicht einmal einer vorherigen Abmahnung. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 67 S 360/14), über das die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 1/2015) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter seine Wohnung zeitweise an Touristen untervermietet. Gleichzeitig lief allerdings ein Räumungsverfahren gegen den Mieter. Der Vermieter kündigte fristlos, nachdem er von der unerlaubten Untervermietung erfahren hatte. Der Mieter verteidigte sich damit, dass seine Frau die Wohnung ohne sein Wissen untervermietet habe.
Vor Gericht hatte er damit keine Erfolg: Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht verurteilten ihn zur Räumung. Der Mieter habe die Rechte des Vermieters erheblich verletzt. Eine Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich, da der Mieter erkennen konnte, dass sein Handeln rechtswidrig war.