Unterhaltsschulden: Hartz IV bleibt unangetastet
Stand: 16.11.2016
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Celle - Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ist es nicht zulässig, bei unterhaltspflichtigen Schuldnern den Hartz IV-Betrag zu pfänden, sofern dieser die staatliche Sozialleistung bezieht. Der Hartz IV-Satz bleibt unangetastet. Der Betrag muss dem Schuldner zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhaltes dienen.
Auch wenn ein Hartz-IV-Empfänger seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, darf das Jugendamt nicht einen Teil seiner Bezüge pfänden. Das gilt selbst dann, wenn er als Aufstocker etwas hinzuverdient - also ein eigenes Einkommen hat. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) gilt als "soziokulturelles Existenzminimum". Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor (Az.: L 6 AS 1200/13), teilt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins mit.
Der Fall: Ein Hartz-IV-Empfänger sollte monatlich 50 Euro Unterhalt für seine 2005 geborene Tochter zahlen. Da er seiner Verpflichtung nicht nachkam, erhielt die Tochter Geld von der Kommune. Diese verlangte vom Jobcenter die "Abzweigung" des Unterhalts vom Arbeitslosengeld II. Die Stadt begründete diesen Anspruch damit, dass der Mann durch einen Job etwa 580 Euro netto pro Monat hinzuverdiene. Das Jobcenter lehnte die Forderung ab. Das Urteil: Das Landessozialgericht gab dem Jobcenter Recht. Die Leistungen nach Hartz IV seien pfändungsfrei. Sie dienten zur Sicherung des Existenzminimums. Daher habe das Jobcenter sein Ermessen richtig ausgeübt bei der Entscheidung, keinen Betrag "abzuzweigen". Es komme dabei auch nicht auf die Höhe des Erwerbstätigenfreibetrages an.