Unterhaltspflicht sollte bei Patchwork-Kindern klar geregelt sein
Stand: 13.04.2015
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Berlin - Wer kümmert sich bei einer Patchwork-Familie im Not- oder Ernstfall um die Kinder des anderen? Darüber sollten sich die Elternteile grundsätzlich Gedanken machen.
Denn: Ein Ehepartner ist gegenüber den Kindern des anderen grundsätzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet, heißt es in dem Ratgeber-Buch "Sich trauen" der Stiftung Warentest. Das gilt auch, wenn sie bei ihm wohnen. Zum Unterhalt verpflichtet sind stets die leiblichen Eltern, nicht die Ehepartner eines Elternteils. Um für Notfälle vorzusorgen, sollten Eltern, die ein Kind in eine neue Ehe mitbringen, gegenüber dem Partner darauf bestehen, dass dieser zum Beispiel beim Tod des Elternteils für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Das lässt sich in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen.