Unterhaltspflicht: Alle Steuervorteile müssen ausgeschöpft werden
Stand: 05.01.2016
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Nürnberg - Wer unterhaltspflichtig ist, muss alle Steuervorteile nutzen, um ein möglichst hohes Einkommen zu erzielen. Denn dieses ist ausschlaggebend für den Unterhalt. Im Zweifel wird ein fiktiver Steuervorteil bei der Festsetzung des Unterhalts berücksichtigt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor (Az.: 10 UF 1182/14), auf die die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins aufmerksam macht.
In dem verhandelten Fall hatte der Vater eines Sohnes nach der Trennung von der Mutter wieder geheiratet. Das Bruttoeinkommen des Möbelmonteurs betrug 1750 Euro. Seine Ehefrau war ebenfalls berufstätig, erhielt jedoch Bafög. Die Möglichkeit des Ehegattensplittings nahm das Paar nicht in Anspruch. Der Mann beantragte den festgesetzten Unterhalt in Höhe von 225 Euro auf den Mindestunterhalt von 85 Euro herabzusetzen.
Sein Antrag hatte nur teilweise Erfolg. Der Vater müsse sich den fiktiven Steuervorteil anrechnen lassen, den er durch das Ehegattensplitting hätte. Schließlich müsse er alles tun, um sein Einkommen zu optimieren. Allerdings müssten auch die Nachteile eines Steuerklassenwechsels für den neuen Ehepartner berücksichtigt werden. Daher wurde der Unterhalt in diesem Fall auf rund 188 Euro festgelegt.