Unterhaltsanspruch kann auch bei unverheirateten Paaren bestehen
Stand: 22.03.2018
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Kiel - Wie die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer erklärt, können auch unverheiratete Paare vom Ex-Partner Unterhalt für das Kind verlangen – zumindest das für die Kindererziehung zuständige Elternteil.
Verdiente beispielsweise der erziehende Elternteil vor der Geburt des Kindes, und werden diese Einkünfte nicht durch das Elterngeld ausgeglichen, so besteht ein Anspruch auf Unterhalt. Bei der Berechnung wird das frühere Einkommen um die sogenannten berufsbedingten Aufwendungen wie Fahrtkosten gekürzt. Das Basis-Elterngeld von 300 Euro beziehungsweise das Elterngeld Plus von
150 Euro werden nicht auf den Unterhalt angerechnet.
War der erziehende Elternteil vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig, hat er einen pauschalen Unterhaltsanspruch in Hohe von 880 Euro. Diese Summe entspricht dem Existenzminimum für nicht Erwerbstätige. Erhält der Elternteil Elterngeld oder Elterngeld Plus, so muss der über 300 Euro beziehungsweise 150 Euro hinausgehende Betrag von den 880 Euro abgezogen werden.
Ab wann beginnt der Unterhaltsanspruch?
Der Unterhaltsanspruch besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Er kann sich verlängern, wenn die Belange des Kindes eine besondere Betreuung erfordern.
Trennt sich das Paar vor der Geburt des Kindes und kann die Mutter aufgrund der Schwangerschaft ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen, so beginnt die Unterhaltspflicht frühestens vier Monate vor der Geburt. Der Vater hat Kosten zu tragen, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung entstehen.