Unterhalt für die eigenen Kinder steuerlich absetzen
Stand: 31.01.2018
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Berlin - Wenn Eltern ihrem studierenden Kind Unterhalt zahlen, können sie diesen unter Umständen von der Steuer absetzen. Aufwändungen von bis zu 9.000 Euro pro Jahr können geltend gemacht werden – allerdings nur, wenn betsimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Eltern, die ihrem studierenden Kind Unterhalt zahlen, können die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung absetzen. Voraussetzung ist, dass für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, weil es beispielsweise das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Bis zu 9.000 Euro sind absetzbar
Für das Jahr 2018 können Eltern bis zu 9.000 Euro zuzüglich der Basisbeiträge für Kranken- und Pflegekassen absetzen. "Dabei sollten Eltern den vollen Unterhaltsbetrag auch dann ansetzen, wenn das Kind mit einem gut verdienenden Lebensgefährten zusammenwohnt", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Häufig rechnet das Finanzamt die Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten an.
Rechtslage noch nicht abschließend geklärt
Im Grundsatz gilt: Zahlen mehrere Personen Unterhalt, ist der Unterhaltshöchstbetrag auf die einzelnen Personen entsprechend ihres gezahlten Unterhalts aufzuteilen. Eine Aufteilung erfolgt nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen jedoch nicht bei Lebensgefährten, da diese nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (Az.: 3 K 1098/16).
Im verhandelten Fall zahlten die Kläger im Streitjahr 2014 ihrer studierenden Tochter Unterhalt. Diese führte mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt. Da der Lebensgefährte deutlich mehr finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, nahm das Finanzamt an, dass er zum Unterhalt seiner Partnerin beigetragen habe. Folglich berücksichtigte das Finanzamt die Unterhaltsaufwendungen der Kläger nur anteilig.
Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Sachsen entschied. Nach Ansicht des Gerichts ist eine Aufteilung des Höchstbetrags nur dann vorzunehmen, wenn eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung vorliegt. Dies sei jedoch nur bei Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie der Fall, nicht bei Lebensgefährten. Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: VI R 43/17).
Steuerbescheiden gegebenenfalls widersprechen
"Kürzt das Finanzamt in vergleichbaren Fällen den absetzbaren Unterhalt, sollten Eltern Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und auf das anhängige Revisionsverfahren verweisen", rät Klocke. So bleibt der Steuerfall bis zu einer Entscheidung offen.