Unterhalt für Angehörige im Ausland richtig steuerlich absetzen
Stand: 15.09.2010
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Neustadt/Weinstraße - Wer im Ausland lebende Familienangehörige finanziell unterstützt, kann dies nur von der Steuer absetzen, wenn er die Zahlungen genauestens dokumentiert. Die Zahlung kann nur als besondere Belastung steuerlich geltend gemacht werden, wenn eindeutig nachgewiesen wurde, dass der Unterhalt tatsächlich bei einem Angehörigen angekommen sei, der bedürftig ist und keine andere Hilfe bekommen kann, wie aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz in Neustadt/Weinstraße hervorgeht.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das in seiner Einkommenssteuererklärung 2007 angegeben hatte, die in der Türkei lebende Mutter der Frau mit 8.000 Euro unterstützt zu haben. Zur Steuererklärung hatten sie ein zweisprachiges Formular angefügt, in dem erklärt wurde, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge der Mutter nicht für ihren Lebensunterhalt ausreichten. Das war dem Finanzamt zu wenig, weshalb es ablehnte, die Zahlungen steuerlich zu berücksichtigen.
Das Paar zog daraufhin vor das Finanzgericht und legte dort eine weitere Bescheinigung vor. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und erklärte, Unterhaltsaufwendungen bis 7.680 Euro seien zwar steuerlich absetzbar, müssten aber speziell bei im Ausland lebenden Angehörigen besonders detailliert ausgewiesen werden. Im vorliegenden Fall sei die Bedürftigkeit der Mutter nicht ausreichend nachgewiesen worden. Bei der Unterhaltsbescheinigung hätten wesentliche Angaben etwa über den Zeitraum der Unterstützung oder Nachweise über die Einkünfte vor der Unterstützung oder das eigene Vermögen der Mutter gefehlt. Auch hätte das Ehepaar keinen Nachweis über die Zahlungen erbracht.