Umzugskosten in der Steuererklärung geltend machen
Stand: 21.02.2012
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Berlin - Wer in 2011 aus beruflichen Gründen den Wohnort gewechselt hat, kann in der Einkommensteuererklärung einen höheren Pauschalbetrag für die "sonstigen Umzugskosten" geltend machen. Es ist auch möglich, statt einer Umzugspauschale die sonstigen Umzugskosten einzeln abzusetzen.
Für Verheiratete gelte ein Pauschbetrag von 1279 Euro, für Ledige 640 Euro, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Zogen Kinder oder weitere Familienmitglieder mit um, könnten für diese Personen je 282 Euro angesetzt werden. Fand der Umzug nach dem 1. August 2011 statt, gälten noch höhere Pauschalen.
Statt einer Umzugspauschale könne der Steuerzahler die sonstigen Umzugskosten auch einzeln absetzen. Dafür müsse er allerdings alle Rechnungen aufbewahren und sie beim Finanzamt vorlegen. Weiter könnten auch die Kosten für den Transport der Möbel, die ortsüblichen Aufwendungen für einen Makler, die Kosten für Fahrten zur Wohnungsbesichtigung, Nachhilfeunterricht für Kinder aufgrund des Schulwechsels sowie doppelte Mietzahlungen abgesetzt werden. Gerade letztere sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist (Az: VI R 2/11).
Dies sei dann der Fall, wenn sich die Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde reduziere. War der Umzug nicht berufsbedingt, können die Arbeitskosten der Umzugsspedition in Höhe von 20 Prozent von maximal 20.000 Euro als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abgezogen werden. Dafür müsse das Umzugsunternehmen eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, die nicht bar bezahlt werden solle. Für die steuerliche Absetzbarkeit müsse ein Überweisungsbeleg vorliegen, so der Bund der Steuerzahler.
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