Übungsleiter oft mit steuerfreien Zusatzeinnahmen
Stand: 07.01.2015
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Berlin - Ob als Erzieher oder Betreuer im Sportverein, ob als Pfleger oder Ausbilder - Personen, die sich nebenberuflich als sogenannete Übungsleiter betätigen, profitieren oft durch Steuerfreiheit der entsprechenden Einnahmen.
Für diese sogenannten Übungsleiter gilt ein Freibetrag von bis zu 2400 Euro pro Jahr. "Vorausgesetzt sie setzen sich für eine begünstigte Tätigkeit ein", erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Das heißt: Übungsleiter müssen für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtung tätig sein.
Was ist ein Übungsleiter? Pädagogischer Aspekt ist auschlaggebend
Zudem muss jede Tätigkeit pädagogisch ausgerichtet sein. Dazu zählen zum Beispiel die Tätigkeit eines Sporttrainers, Ferienleiters oder Orchesterdirigenten. Aber auch der allgemeinen Bildung und Ausbildung dienende Lehrvorträge an Schulen oder Volkshochschulen oder ehrenamtliche Stadtführer sind begünstigt.
Auch Pfleger können profitieren
Zudem kann der Freibetrag für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gelten. Jedoch sollte beachtet werden, dass rechtliche Vormünder und Pfleger nicht von dem Übungsleiterfreibetrag profitieren. "Dieser Personengruppe steht der Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro im Jahr zu", erläutert Grüning. Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird. Der Zeitaufwand darf also nicht mehr als ein Drittel der üblichen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit betragen.