Tipps zur Steuererklärung: Werbungskosten für Geldanlagen
Stand: 25.03.2015
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Berlin - Sparer und Anleger können nur noch einen begrenzten Betrag als Werbungskosten geltend machen. Doch ob das rechtmäßig ist, ist umstritten - zwei Musterverfahren laufen. Experten raten Betroffenen daher, zunächst Einspruch einzulegen.
Seit es die sogenannte Abgeltungssteuer gibt, können Singles nur noch bis zu 801 Euro und Ehepartner bis zu 1602 Euro pro Jahr als Werbungskosten für Spar- oder Kapitalanlage geltend machen. Ob es aber rechtmäßig ist, dass der Abzug der Werbungskosten für Kapitalanlagen eingeschränkt wurde, überprüfen derzeit die Gerichte in zwei Musterverfahren.
Einspruch einlegen - Anleger könnten von Verfahren profitieren
Die Entscheidungen können sich auch auf andere Betroffene auswirken: Denn wem hohe Kosten zum Beispiel durch die Kreditfinanzierung der Kapitalanlage, eine kostenpflichtige Vermögensberatung oder -betreuung oder einen Rechtsstreit um die Kapitalanlage entstanden sind, kann von den Verfahren profitieren. Betroffene Steuerzahler sollten daher Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt diese Werbungskosten nicht anerkennt. Zur Begründung sollte auf die Verfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden, rät der Bund der Steuerzahler.
Musterverfahren: Urteile sollen noch 2015 vorliegen
In einem der beiden Musterprozesse liegt der persönliche Steuersatz des Steuerzahlers unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent (BFH/ Az.: VIII R 13/13). Laut dem Bundesfinanzhof können Sparer noch 2015 mit einer Entscheidung in diesem Verfahren rechnen.
In einem weiteren Fall geht es um ein Ehepaar aus Thüringen, das ein Darlehen zur Finanzierung seiner Kapitalanlage aufgenommen hat. Da die tatsächlich angefallenen Finanzierungszinsen nicht in vollem Umfang, sondern nur pauschal in Höhe des Sparer-Pauschbetrags berücksichtigt wurden, hatte sich das Ehepaar gegen seinen Steuerbescheid gewandt. Der persönliche Steuersatz des Paares liegt mit rund 27 Prozent leicht über dem Abgeltungssteuersatz (BFH/ Az.: VIII R 18/14).