Tipps zur Steuererklärung: Rückwirkend abgeben
Stand: 15.05.2015
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Berlin - Auch wer nicht gesetzlich zu einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann eine solche einreichen und so zu hoch berechnete Lohnsteuer zurückerhalten.
Es bleibt nicht mehr viel Zeit: Bis spätestens zum 1. Juni 2015 müssen deutsche Steuerzahler ihre Unterlagen zur Einkommensteuererklärung eingereicht haben. Daran erinnert der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL).
Steuererklärung: Wer muss - wer nicht?
Abgeben muss aber nur, wer zum Beispiel Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Krankengeld bekommen oder ausländische Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung von mehr als 410 Euro erzielt hat.
Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann trotzdem eine Steuererklärung einreichen und so zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückbekommen. Bei dieser sogenannten Antragsveranlagung sind Steuerzahler nicht an den 31. Mai gebunden. Vielmehr müssen sie die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist beachten. Das heißt: Für das Kalenderjahr 2011 kann die Einkommensteuererklärung noch bis Ende 2015 abgegeben werden.
Tipp: Bearbeitung ausdrücklich beantragen
Ergänzt werden sollte die Abgabe laut BDL um den Antrag: "Ich beantrage ausdrücklich die Steuerfestsetzung und die damit verbundene Ablaufhemmung nach Paragraf 171 Abs. 3 AO." Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Finanzbehörde die Erklärung nicht bearbeitet und deshalb der Steuererstattungsanspruch ab 2016 untergegangen ist.
Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an das zuständige Finanzamt.