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Tipp: Sachspenden von der Steuer absetzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin – Die alte Couchgarnitur oder die Schrankwand aus dem Partykeller: Wer Gegenstände statt Geld spendet, kann auch dafür Steuervorteile in Anspruch nehmen. Höhere Beträge lassen sich bei Gebrauchtgegenständen in der Regel jedoch nicht geltend machen. Der Fiskus knüpft gewisse Voraussetzungen an die Absetzbarkeit. "Der Empfänger muss ein gemeinnütziger Verein sein, der außerdem spendenberechtigt ist", erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Das sollten Spender im Vorhinein erfragen.

Eine Spende an eine Kirche, den Kindergarten, eine Jugendgruppe, Sportvereine oder karitative Organisationen erfüllt in der Regel die Voraussetzungen. Meist nicht der Fall ist das dagegen bei Spenden an den Arbeitgeber - es sei denn, er ist gemeinnützig und spendenberechtigt.

Welchen Betrag Steuerzahler dann als Sonderausgaben in Abzug bringen können, richtet sich nach dem sogenannten Verkehrswert der gespendeten Gegenstände. "Das ist der Wert, den ein Dritter zu zahlen bereit wäre", erklärt Käding. Steuerzahler dürfen sich also nicht am Neupreis orientieren. Anhaltspunkte könnten sein, wie viel ein An- und Verkaufshandel oder ein professionelles Haushaltsauflösungsunternehmen zahlen würde.

In der Regel messen die "Verkäufer" - also die Spender - dem Gegenstand einen zu hohen Wert zu, ist die Erfahrung von Käding. Bei gebrauchter Kleidung zum Beispiel ist immer wieder strittig, ob sie überhaupt noch einen Wert hat. Anders liegt der Fall bei eigens für die Spende neu gekauften Gegenständen: Hier gibt es einen Kassenbon, der den Neuwert belegt - dieser Wert ist dann auch absetzbar.

Ob alt oder neu: Beim Finanzamt als Nachweis einzureichen ist nicht der Kaufbeleg. In jedem Fall brauchen Steuerzahler einen Spendenbeleg von der Organisation.