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Tipp: Freiwillige Steuererklärung kann zurückgenommen werden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Steuererklärungen, die Arbeitnehmer freiwillig abgeben, können wieder zurückgezogen werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler in Berlin hin. "Stellt sich etwa heraus, dass eine Nachzahlung fällig wird, kann man beim Finanzamt Einspruch einlegen und die Erklärung zurückziehen", sagt Anita Käding. Das gelte jedoch nicht, wenn die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung bestehe.

Zur Abgabe verpflichtet sind alle Arbeitnehmer, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind. "Auch bei Nebeneinkünften über 410 Euro im Jahr müssen die Formulare ausgefüllt werden", sagt Käding. Wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde, ist die Steuererklärung ebenfalls Pflicht. Gleiches gilt für Ehepaare, die die Lohnsteuerklassen III und V auf ihren Lohnsteuerkarten kombinieren.

Zudem muss eine Steuererklärung machen, wer Entschädigungen oder Abfindungen erhalten hat. Gleiches gilt bei Lohnersatzleistungen wie Kranken- oder Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Eltern- oder Mutterschaftsgeld sowie Aufstockungsbeträgen zur Altersteilzeit. Arbeitslosengeld II gehört zu der Gruppe nicht dazu.