Studium: Steuererklärung kann sich rentieren
Stand: 17.11.2017
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Studenten und Azubis haben meist nur ein geringes Einkommen, aber vergleichsweise hohe Ausgaben. In Solchen Fällen kann sich einer Steuererklärung lohnen, worauf die Bundessteuerberaterkammer in Berlin aufmerksam macht. Das gilt vor allem für das Zweitstudium, also das Masterstudium, beziehungsweise die Zweitausbildung.
In diesem Fall sollten alle studien- oder ausbildungsbezogenen Kosten, wie Semesterbeitrag, Notebook, Fahrtkosten für Exkursionen, Kopien oder Bücher, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Da Studenten und Azubis häufig nur geringe Einkünfte haben, gelten diese Ausgaben zunächst als Verluste, die in die Folgejahre vorgetragen werden. Nach dem Einstieg in das Berufsleben mindern diese Verluste dann die Einkommensteuerlast.
Gut zu wissen: Studienkosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn Studierende während ihres Studiums keine Einkommensteuer zahlen. Zum Beispiel weil sie finanziell von ihren Eltern unterstützt werden.
Wichtig zu beachten: Kosten für die erste Berufsausbildung oder für ein Erststudium, wie einen Bachelorstudiengang, können nur als Sonderausgaben bis zu maximal 6000 Euro im Jahr von der Steuer abgezogen werden. Ein Sonderausgabenabzug ist nur von den eigenen Einkünften des Studenten im gleichen Jahr möglich. Das lohnt sich oft nicht.