Studentenjob: Was muss ich beachten?
Stand: 16.11.2015
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Berlin - Wenn trotz Bafög und elterlicher Unterstützung das Geld knapp ist, muss ein Studentenjob her. Was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Wenn Studenten jobben, kommen dafür unterschiedliche Arbeitsmodelle infrage. Weit verbreitet sind Minijobs auf 450-Euro-Basis oder eine Anstellung als Werkstudent, bei der mehr verdient werden darf, sagt Christian Schirk. Er ist Teamleiter bei der Minijob-Zentrale in Essen. "Für beide Beschäftigungsformen müssen nur reduzierte Sozialabgaben abgeführt werden." Auch mit einer freien Mitarbeit auf Honorarbasis oder einer kurzfristigen Beschäftigung können sich Hochschüler etwas dazuverdienen. Eine eigene Krankenversicherung bei einem Minijob wird nicht benötigt.
Bei einem Minijob fallen für den Studenten keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Auf Antrag kann er sich auch von der Rentenversicherung befreien lassen. Bei der Anstellung als Werkstudent ist das anders: "Es gibt keine Verdienstgrenzen speziell für Studierende", sagt Florian Haggenmiller. Er ist Bundesjugendsekretär beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin. Allerdings gilt die sogenannte Werkstudentenregel: "Während des Semesters darf ein Werkstudent maximal 20 Stunden in der Woche neben dem Studium arbeiten." In der vorlesungsfreien Zeit existiert diese Obergrenze nicht. Ausnahmen gibt es auch an den Wochenenden, sowie für Spät- und Nachtarbeit.
"Die Beschäftigung von Werkstudenten ist für Arbeitgeber sehr interessant, weil die Lohnnebenkosten relativ gering sind", sagt Schirk. Einerseits zahlen sowohl der Arbeitgeber als auch der Werkstudent Beiträge in die Rentenkasse ein, was sich positiv auf die spätere Rente auswirkt. Andererseits entfallen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ebenso wie jene zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Bei der Krankenkasse gelten Zuverdienstgrenzen
"Studierende können sich bis zum Alter von 25 Jahren kostenfrei über die Eltern krankenversichern", erläutert Haggenmiller. Allerdings dürfen sie dann nicht unbegrenzt dazuverdienen. Lediglich ein Zusatzeinkommen von 405 Euro im Monat ist erlaubt. Dazu kommt noch eine Pauschale für Werbekosten: "Werkstudenten können daher bis zu einem Verdienst von 488,33 Euro im Monat in der kostenlosen Familienversicherung bleiben", erläutert Schirk. Wird mehr verdient, muss der Hochschüler im Regelfall den reduzierten Studentenbeitrag zahlen - meist etwa 80 Euro.
Auch für Studierende, die staatlich gefördert werden, ist der Zuverdienst begrenzt: "Ein Bafög-Empfänger kann monatlich nur 406 Euro dazuverdienen, sonst wird die Förderung anteilig gekürzt", sagt Haggenmiller. Entscheidend ist, dass das Gesamteinkommen in dem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum 4880 Euro nicht überschreitet. Wird das Bafög weniger als zwölf Monate bezogen, fällt auch der erlaubte Zuverdienst entsprechend niedriger aus. Das Kindergeld zählt dabei nicht zum Einkommen.
Arbeitsrecht gilt auch für Studenten
Wer während des Studiums abhängig beschäftigt ist, hat die gleichen Rechte wie seine Kollegen: "Auch für studentische Arbeitnehmer gilt das Arbeitsrecht", erklärt Haggenmiller. Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten Urlaub, Mutterschutz, regelmäßige Pausen und Arbeitsschutz. Das gilt ebenfalls für die Bezahlung: "Auch Studenten haben ein Anrecht auf den Mindestlohn von 8,50 Euro im Monat", ergänzt Schirk. Ausnahmen gelten nur für minderjährige Studenten sowie für bestimmte Praktika.
Mit den Rechten gehen aber auch Pflichten einher: "Im Bereich Steuern gibt es für Studierende keine Sonderregeln", sagt Haggenmiller. Der Arbeitgeber muss seinen studentischen Mitarbeiter ganz normal beim Finanzamt anmelden. Allerdings bleibt ein Einkommen von bis zu 8472 Euro im Jahr steuerfrei. Jobbende Studenten sollten daher freiwillig eine Steuererklärung abgeben: "Häufig bleibt das Jahreseinkommen von Studierenden unter dem Freibetrag plus Werbekostenpauschale", erklärt der DGB-Funktionär. "Dann kann die gesamte Lohnsteuer zurückgefordert werden."