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Steuertipp: Werbungskosten richtig absetzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Ausgaben rund um den Job können die Steuerlast mindern. Grundsätzlich sind Werbungskosten jedoch immer in dem Jahr beim Finanzamt abzusetzen, in dem sie geflossen sind. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) hin.

"Bei Barzahlungen ist das unproblematisch, weil der Zahlungszeitpunkt auf dem Kassenbeleg steht", erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL in Berlin. Anders kann es sich verhalten, wenn ein Einzug per Lastschrift oder die Begleichung durch Überweisung vereinbart wird.

"Bei einer Überweisung gilt das Geld bereits in dem Moment als abgeflossen, in dem der Bank der Überweisungsauftrag eingereicht wird - und nicht erst, wenn das Geld vom Konto abgebucht wird", erklärt Nöll. Ähnlich bei Zahlung mit der Kreditkarte: Auch hier gilt das Geld schon in dem Moment als abgeflossen, in dem der Belastungsbeleg unterschrieben wird. Wurde ein Lastschrifteinzug vereinbart, gilt die Bezahlung erst im Moment der Abbuchung als erfolgt. Gerade bei Zahlungen um den Jahreswechsel sollte daher für eine Anrechnung als Werbungskosten im richtigen Kalenderjahr überprüft werden, wie bezahlt wurde, empfiehlt Nöll.