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Steuertipp: Geburtsaufwendungen geltend machen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Wenn Nachwuchs kommt, stehen viele Ausgaben bevor. Das Finanzamt unterstützt jedoch junge Eltern, indem es sich an manchen Kosten beteiligt. "Entbindungskosten sind als außergewöhnliche Aufwendungen abzugsfähig, wenn sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden", sagt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. So können beispielsweise die selbst getragenen Kosten für den Arzt, die Hebamme oder den Krankenhausaufenthalt abgesetzt werden.

Auch notwendige Arzneimittel werden steuerlich berücksichtigt, doch muss dies durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen werden. Zudem werden Fahrtkosten zum Arzt oder die Taxikosten zum Krankenhaus bei Schwangeren anerkannt. Aufwendungen für eine Säuglingsschwester oder Amme können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn dies ärztlich angeordnet wird. Wichtig zu beachten: Steuermindernd sind außergewöhnliche Belastungen erst nach Abzug einer zumutbaren Belastung, die sich am Einkommen bemisst.

Kosten für die Ausstattung und Kleidung des Kindes können nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Auch die Umstandskleidung oder Möbel für das Kinderzimmer muss der Steuerzahler selbst tragen. Diese Kosten werden mit dem Kindergeld oder Kinderfreibetrag abgegolten. Deshalb sollten Eltern rechtzeitig daran denken, das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag zu beantragen.

"Allerdings besteht die Möglichkeit, über eine Haushaltshilfe Steuern zu sparen", erläutert Grüning. Dafür müssen diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung angeben werden. Wer beispielsweise nach der Geburt einen Minijobber einstellt, kann seine Steuerschuld um 20 Prozent der geleisteten Aufwendungen - maximal 510 Euro - im Jahr senken. Eine sozialversicherungspflichtig angestellte Hilfe im Haushalt senkt die Steuerlast um 20 Prozent der Aufwendungen - maximal 4000 Euro im Jahr.