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Steuertipp: Bei Ehepaaren kann sich getrennte Veranlagung lohnen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin. Bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften kann sich eine Einzelveranlagung bei der Einkommensteuererklärung durchaus lohnen. Diesen Hinweis gibt die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) in Berlin.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn einer der Partner hohe steuerfreie Einkünfte wie Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld hat. Sie zählten bei einer Zusammenveranlagung bei Berechnen der gesamten Einkünfte des Paares mit und führten eventuell zu einer höheren Besteuerung.

Stellen unbeschränkt steuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Partner keinen Antrag auf Einzelveranlagung, nimmt das Finanzamt üblicherweise an, dass das Paar zusammen veranlagt werden möchte. Diese Form lohnt sich vor allem bei Partnern, bei denen die Einkommensunterschiede sehr groß sind. Denn vereinfacht gesagt werden die Einkommen der beiden jeweils getrennt erhoben, zusammengerechnet und durch zwei geteilt. Dieser Betrag ist dann Basis für die Berechnung der Steuer, die pro Partner fällig wird. Die dann wieder zusammengerechnete Steuersumme ist meist niedriger, als wenn jeder sein Einkommen einzeln versteuere, erläutert die Kammer.

Verschieben steuermindernder Kosten entfällt

Ist ein Partner allerdings der Ansicht, dass die Einzelveranlagung günstiger sei, kann er diese in der Regel ohne formale Zustimmung des anderen beantragen. Anders als bei der früher geltenden "getrennten Veranlagung" ist es aber bei der Einzelveranlagung nicht mehr möglich, bestimmte steuermindernde Kosten zwischen den Partnern hin- und herzuschieben. Jetzt ist es der Kammer zufolge so, dass zum Beispiel steuermindernde Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen grundsätzlich dem Partner zugerechnet werden, der sie auch tatsächlich bezahlt hat.