Steuerlast gesenkt durch nachgezahlte Kirchensteuern
Stand: 31.05.2017
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München – Wie der Bundesfinanzhof urteilt, können Erben, die offene Kirchensteuern eines Verstorbenen übernehmen, diese Ausgaben bei der eigenen Steuererklärung als Sonderausgaben veranschlagen. „Ändert das Finanzamt die Einkommensteuern des Verstorbenen und muss der Erbe deshalb Steuern nachzahlen, können die für den Verstorbenen gezahlten Kirchensteuern in der eigenen Einkommensteuererklärung des Erben abgezogen werden“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
In dem verhandelten Fall veräußerte ein Vater sein Steuerbüro gegen Ratenzahlung. Nach dem Tod des Mannes einigten sich die Erben mit dem Erwerber darauf, dass der Restkaufpreis in einer Summe gezahlt wird.
In dem gegenüber der Erbengemeinschaft ergangenen Einkommensteuerbescheid für den Verstorbenen erfasste das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn, was zur Nachzahlung von Kirchensteuern führte. Die Tochter übernahm die Forderung und machte diese als Sonderausgaben bei sich geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Der Bundesfinanzhof gestattete hingegen den Sonderausgabenabzug. Für die Kirchensteuernachforderung musste die Tochter unbeschränkt, also nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit ihrem gesamten Eigenvermögen einstehen. Daher sei es zu einer wirtschaftlichen Belastung gekommen, die steuerlich berücksichtigt werden muss.
Das Bundesfinanzministerium hat das Urteil inzwischen anerkannt und im Bundessteuerblatt veröffentlicht. „In Fällen von nachzuzahlenden Kirchensteuern sollten Erben deshalb den Sonderausgabenabzug bei sich verlangen“, rät Klocke.