Steuerhinterziehung passiert schnell - Fünf häufige Fehler
Stand: 19.07.2013
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Berlin - Bei der Steuererklärung ist Sorgfalt Pflicht - denn schon kleine Fehler oder Schummeleien können Folgen haben. "Im Steuerrecht gibt es keine Bagatellgrenze", erklärt Markus Deutsch vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Das heißt: Wer dem Fiskus vorsätzlich oder leichtfertig Steuern vorenthält, macht sich schon ab dem ersten Euro schuldig.
Ernste Folgen drohen aber erst bei größeren Verstößen. "Manche Behörde leitet zwar schon bei kleineren Beträgen Ermittlungsverfahren ein", sagt Deutsch. "Doch das wird dann oft wieder eingestellt." Möglicherweise muss dann ein Bußgeld gezahlt werden.
Ab einem Betrag von 50.000 Euro wird bei Steuerhinterziehung laut Rechtsprechung eine Geldstrafe fällig, ab 100.000 Euro droht eine Freiheitsstrafe. Ab einem Betrag von einer Million Euro halten die Gerichte Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren ohne Aussetzung zur Bewährung für angemessen.
Fünf häufige Fehler
Arbeitsweg: Die Fahrt zur Arbeit können Beschäftigte steuerlich geltend machen. Für eine Strecke erkennt das Finanzamt 30 Cent pro Kilometer an. "Häufig wird hier aber zu viel angegeben", sagt Deutsch. Im Zweifel rechnet der Fiskus nach.
Arbeitszimmer: Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer mindern die Steuerlast. "Manchmal wird das Arbeitszimmer aber gleichzeitig auch als Gästezimmer genutzt", sagt Deutsch. Dann werden die Kosten aber nicht unbedingt anerkannt. Auch hier gilt: Bei Zweifelsfällen schauen die Finanzbeamten genau hin.
Haushaltshilfe: Haushaltshilfen sollten bei der Minijobzentrale angemeldet werden. Denn dann werden Sozialabgaben und Steuern entrichtet. "Wer zum Beispiel seine Putzfrau schwarz beschäftigt, macht das eben nicht", erklärt Deutsch. Fällt das auf, müssen Auftraggeber mit Nachzahlungen und Bußgeldern rechnen.
Kapitalanlagen: Kapitalerträge müssen versteuert werden. "Das gilt in der Regel auch für ausländische Kapitalerträge", sagt Deutsch. Manche Anleger vergessen aber, diese Erträge anzugeben - oft, weil sie im Ausland dafür schon Steuern gezahlt haben.
Bewirtungskosten: Freiberufler und Selbstständige können Bewirtungskosten absetzen. Allerdings nur, wenn der Anlass beruflich war. Wer seine Familie zum Essen ausführt, kann die Rechnung nicht einfach einreichen. Damit das Finanzamt die Belege anerkennt, müssen sie sorgfältig ausgefüllt werden. "Auch hier schauen die Beamten im Zweifel genau hin", erklärt Deutsch.
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