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Steuererklärung einreichen - Kann oder Muss?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Bald kommt für viele wieder die Zeit des Grauens. Dann nämlich, wenn die Steuererklärung abgegeben werden muss. Aber wer muss die Erklärung eigentlich einreichen? "Freiwillig abgeben darf sie jeder", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Und diese Chance sollte auch genutzt werden, denn für viele lohnt sich die Einkommensteuererklärung auch finanziell. Oft zahlt das Finanzamt wieder Geld zurück. Das trifft besonders auf Personen zu, die im vorherigen Jahr mehr als 8472 Euro verdient haben. Bei Verheirateten verzweifacht sich die Summe auf 16 944 Euro. Alle, die über dieser Beschränkung liegen, müssen in jedem Fall Abgaben bezahlen.

Somit kann er unter Umständen von Abzügen durch Werbungskosten oder Sonderausgaben profitieren. "Genauso sinnvoll ist es für Arbeitnehmer mit langen Fahrtwegen", erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Außerdem können Verbraucher hohe Kosten für die Kinderbetreuung oder Aufwendungen für Handwerker meist geltend machen. Denn wer zu viel Steuern gezahlt hat, bekommt sie in der Regel vom Finanzamt zurückerstattet.

Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler müssen eigentlich immer ran. Angestellte müssen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuererklärung abgeben. Wer seine Einnahmen und Ausgaben beim Finanzamt offenlegen muss, regelt der Paragraf 46 des Einkommensteuergesetzes. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Mehrere Chefs

Arbeitnehmer, die im vergangenen Jahr mehrere Arbeitgeber hatten und deren Lohn nicht pauschal versteuert wurde, müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Verheiratete

Auch Ehepaare können zur Abgabe verpflichtet sein. Etwa, wenn mindestens ein Partner berufstätig ist und die Steuerklasse V hat, oder wenn beide Partner das Faktorverfahren mit Klasse IV gewählt haben. Ein weiterer Grund: "Ein Ehepartner beantragt die Einzelveranlagung", sagt Michael Beumer von der Zeitschrift "Finanztest" der Stiftung Warentest.

Zusatzzahlungen

Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Gehalt Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen. "Diesen Betrag überschreitet man schnell", betont Klocke. "Etwa, wenn man mehr als zwei Monate krankgeschrieben ist und in dieser Zeit Krankengeld erhalten hat." Die Grenze gilt genauso für Arbeitslosengeld oder steuerfreie Auslandseinkünfte. "Ein weiterer Klassiker in diesem Bereich ist das Elterngeld", ergänzt die Steuerexpertin.

Plus zum Gehalt

Wer Nebeneinkünfte hat, etwa aus Mieten, muss ebenfalls beachten: "Übersteigen sie die Grenze von 410 Euro, müssen Arbeitnehmer sie dem Finanzamt angeben", sagt Nöll. Das gelte auch für Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit, erklärt Klocke.

Ruheständler

Seit 2005 gilt eine neue Besteuerung der Renten. Die Folge: Immer mehr Rentner müssen Steuern zahlen. Als grobe Richtlinie gilt zwar: Je später man in Rente geht, umso höher wird der steuerpflichtige Anteil, erklärt Klocke. Aber Bestandsrentner müssen auch aufgepasst: Mit jeder Rentenerhöhung kann man in die Rentenpflicht reinrutschen. Ob sie Unterlagen beim Finanzamt einreichen müssen, hängt auch von der Höhe der Bruttorente ab. Meist ist eine Abgabe nötig, wenn man mehr als 1500 Euro pro Monat Rente bekommt und bisher keine Steuererklärung abgegeben hat.

Kapitaleinkünfte

Wer 2015 noch keine Abgeltungs- oder Kirchensteuer für seine Kapitaleinkünfte gezahlt hat, muss die Zinsen und Gewinne in diesem Jahr in seiner Steuererklärung angeben. "Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sparer im vergangenen Jahr bei ihrer Bank einen sogenannten Sperrvermerk beantragt haben", erklärt Nöll. Denn dann hat die Bank in der Regel die Steuern an das Finanzamt noch nicht weitergeleitet. Somit müssen Sparer sie unter Umständen nachzahlen.

Freibeträge

Alle Steuerzahler mit eingetragenem Freibetrag, etwa für die Kinder, müssen ebenfalls handeln. Vorausgesetzt, sie haben im vergangenen Jahr mehr als 10 800 Euro Lohn erhalten.

Minus

Verpflichtet zu einer Steuererklärung sind auch Arbeitnehmer, die nebenberuflich selbstständig sind, wenn das Finanzamt im Vorjahr einen Verlust festgestellt hat. Also beispielsweise, wenn sie mehr Ausgaben als Einnahmen hatten - entweder weil das Geschäft nicht gut läuft oder weil sie zu Beginn ihrer Selbstständigkeit hohe Anfangskosten hatten. Ein weiterer Fall:

"Wer wenig verdient hat, aber für eine zweite Berufsausbildung hohe Werbungskosten absetzen kann, kann den entstandenen Verlust noch in späteren Jahren steuersenkend verrechnen", erläutert Beumer.

Wer muss die Steuererklärung bis wann abgeben?

Wer zur Abgabe verpflichtet ist, sollte die Steuererklärung spätestens bis zum 31. Mai beim Finanzamt einreichen. "Wer den Termin nicht einhalten kann, sollte beim Finanzamt frühzeitig eine Fristverlängerung beantragen", rät Michael Beumer von der Stiftung Warentest. Erstellt ein Steuerberater die Einkommensteuererklärung, verlängert sich die Abgabefrist zum 31. Dezember. Das Datum fällt in diesem Jahr auf einen Samstag. "Es reicht also, wenn die Unterlagen am Montag, dem 2. Januar 2017, beim Finanzamt eingehen", sagt Beumer.

Tipp:

Ein freiwillige Steuerklärung bietet Chancen ohne Risiko. Hier finden Sie mehr Informationen