Steuererklärung: Die Ruhezeit für Rentner ist vorbei
Stand: 04.03.2011
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin/Darmstadt - Viele Rentner werden in diesem Jahr Post vom Finanzamt im Briefkasten finden: Sie müssen eine Steuererklärung abgeben. Und das nicht nur für das abgelaufene Steuerjahr 2010, sondern auch rückwirkend bis 2005. Hintergrund ist das Alterseinkünfte-Gesetz, wonach Renten nach und nach besteuert werden.
Wie viel von der gesetzlichen Rente versteuert werden muss, hängt davon ab, wann man den Ruhestand angetreten hat. "Wer 2005 in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent des Rentenbetrags versteuern", erklärt Horst Vinken, Präsident der Bundes-Steuerberaterkammer in Berlin. Seit 2005 steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang der Besteuerungsanteil um zwei Prozent. Für das Renteneintrittsjahr 2010 beträgt der Besteuerungsanteil 60 Prozent.
Das Gesetz ist zwar seit 2005 in Kraft. "Allerdings hatten die Finanzämter bisher kaum Möglichkeiten, die Einkünfte der Rentner zu überprüfen", sagt Rudolf Gramlich vom Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland (LHR) in Darmstadt. Nachdem die persönlichen Steueridentifikationsnummern verteilt wurden, werden jetzt alle Rentenzahlungen, auch die von privaten Versicherern, an die Finanzämter gemeldet. "Die überprüfen nun rückwirkend bis zum Jahr 2005 die Steuerpflicht."
Gramlich kennt Rentner, die zwar mehrere Renten bekommen, aber bisher nur eine angegeben haben. "Viele wissen gar nicht, dass eine private Berufsunfähigkeitsrente zu versteuern ist." Ein weit verbreiteter Irrglaube sei auch, dass viele meinen, nur dann eine Steuererklärung abgeben zu müssen, wenn sie dazu vom Finanzamt aufgefordert werden, sagt Isabel Klocke, vom Bund der Steuerzahler in Berlin. "Das ist meine eigene Steuererklärungspflicht. Wenn ich der nicht nachkomme, wird mir eventuell Steuerhinterziehung unterstellt."
"Grundsätzlich ist jede Person mit Wohnsitz in Deutschland und steuerpflichtigen Einkünften zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet", erläutert Vinken. "Nur wenn die Einkünfte so niedrig sind, dass sie unter dem steuerlichen Freibetrag liegen, ist keine Einkommensteuererklärung abzugeben." Für das Jahr 2010 ist das der Fall, wenn die zu versteuernden Einkünfte eines Alleinstehenden nicht mehr als 8.004 Euro und eines Ehepaares nicht mehr als 16.008 Euro betragen.
Grund zur Panik besteht nicht. Denn auch nach der Gesetzesänderung bleibt die Durchschnittsrente meist steuerfrei. Bei höheren Einnahmen sollten sich Rentner Hilfe holen, rät Klocke. Denn die Berechnung des Freibetrages sei nicht ganz einfach. "Ein alleinstehender Mann, der 2010 in den Ruhestand gegangen ist und eine Rente von 20.000 Euro bekommt, hat einen steuerpflichtigen Rentenanteil von 60 Prozent, also 12.000 Euro", gibt Gramlich ein Beispiel. Von diesem Betrag dürften 102 Euro Werbungskostenpausch-Betrag abgezogen werden.
Verbleiben 11.898 Euro. Wenn der Musterrentner keinerlei weitere Einkünfte, etwa aus Mieteinnahmen, Kapitalertrag oder Minijobs hätte, wären diese 11.898 Euro sein zu versteuerndes Einkommen. Da dies über dem Freibetrag von 8.004 Euro liegt, muss der Rentner eine Steuererklärung abgeben.
"Das heißt aber nicht, dass der Rentner auch Steuern zahlen muss", betont Gramlich. Denn den Einnahmen stehen auch Ausgaben gegenüber. Diese teilen sich in zwei große Gruppen auf, die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen.
Zu den Sonderausgaben zählen, laut Klocke, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Kosten für die Kfz-Haftpflicht- und die private Haftpflichtversicherung, gegebenenfalls Beiträge zur Unfall- und Lebensversicherung sowie Spendenaufwendungen.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen Pauschbeträge für Behinderte Menschen, Krankheitskosten, die nicht über die gesetzliche Krankenkasse abgedeckt werden, Zuzahlungen für Medikamente, Massagen und Physiotherapie, Zahnarzt- und Zahnersatzkosten.
"Weitere abzugsfähige Posten sind Ausgaben für Haushaltshilfen, Handwerker, Schornsteinfeger, die jährliche Überprüfung der Heizung sowie Ausgaben für Malerarbeiten und Umzug", ergänzt Klocke. Wer zur Miete wohnt, kann entsprechende Teile der Nebenkosten-Abrechnung geltend machen, etwa die Kosten für den Hausmeister, die Treppenhausreinigung oder die Gartenpflege.
Andere könnten sich durch die Steuererklärung sogar Geld vom Fiskus zurückholen, sagt Klocke. "Auch Rentner mit kleinen Renten haben oft größere Sparguthaben." Von den Zinseinnahmen führen die Banken automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer ab. Bei Kapitalerträgen von 2.000 Euro, seien dies nach dem Freibetrag von 801 Euro noch knapp 300 Euro, die nicht steuerpflichtige Rentner von Finanzamt zurück bekämen.