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Steuererklärung: Das sollten Steuerzahler bis 31.12. noch erledigen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Das Jahr nähert sich langsam dem Ende. Für diejenigen, die ihre Steuererklärung abgeben, heißt es nun Endspurt. Mit den folgenden acht Tipps können Steuerzahler sich noch etwas mehr Geld von der Steuer zurückholen.

1. Ausgaben vorverlegen

Wer absehen kann, dass er 2019 niedrigere Einkünfte hat, kann Ausgaben vorziehen. Dies kann sinnvoll sein, wenn Steuerzahler zu Beginn des Jahres 2019 in Rente gehen oder die Elternzeit ansteht, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin.

Wird 2019 keine oder nur noch wenig Einkommensteuer gezahlt, können die Ausgaben unter Umständen nicht mehr steuermindernd genutzt werden. Wer aber entsprechende Ausgaben ins Jahr 2018 vorzieht, kann diese noch bei der Steuererklärung 2018 ansetzen und so die Steuerlast drücken. Infrage kommen hier Werbungskosten, zum Beispiel der Kauf von Fachbüchern.

2. Zulagen für die Riester-Rente sichern

Riester-Sparer bekommen staatliche Zulagen, allerdings nur auf Antrag. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin. Bis zu zwei Jahre rückwirkend kann ein Antrag beim Anbieter des Riester-Vertrags eingereicht werden. Danach verfällt der Anspruch. Die Zulagen für das Jahr 2016 können also noch bis zum 31. Dezember 2018 gesichert werden.

Einfacher geht es, wenn der Anbieter mit einem Dauerzulagenantrag bevollmächtigt wird, die Zulagen zu beantragen. Riester-Sparer müssen dann nur bedenken, dem Anbieter Änderungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse mitzuteilen, etwa die Geburt eines Kindes.

3. Noch bis zum 31. Dezember heiraten

Wer bald das Ja-Wort vor dem Standesamt plant, kann dies auch noch bis Jahresende erledigen. Das kann sich lohnen, weil frisch Verheiratete in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2018 das Ehegattensplitting beantragen können. Haben die Eheleute unterschiedlich hohe Einkünfte, kann es zu einer Steuererstattung kommen, erklärt der Steuerzahlerbund. Wer 2019 zum Standesamt geht, bekommt das Splitting dann auch erst für 2019.

4. Lohnsteuerklassen überprüfen

Wer schon länger verheiratet ist, sollte zum Jahreswechsel überprüfen, ob die Lohnsteuerklassen noch optimal passen. Verändert sich im kommenden Jahr zum Beispiel durch eine Gehaltserhöhung das Verhältnis der Einnahmen, kann der Wechsel in eine andere Steuerklassenkombination sinnvoll sein.

Ehepaare haben die Wahl zwischen der Steuerklassenkombination III/V, V/III, IV/IV und dem Faktorverfahren. Die Steuerklasse IV/IV wird häufig bei annähernd gleichem Einkommen der Partner gewählt, die Kombination von III und V bei unterschiedlicher Einkommensverteilung.

Mit dem Faktorverfahren kann die voraussichtliche Steuerschuld sehr genau ermittelt werden. Wer eine Steuerklassenkombination mit III und V oder das Faktorverfahren wählt, muss in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben.

5. Freibeträge für 2019 eintragen lassen

Mit einem Freibetrag können sich Arbeitnehmer ein höheres monatliches Nettogehalt sichern. Sinnvoll ist das, wenn Beschäftigte einen langen Arbeitsweg oder Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung haben. Wer bis zum Jahresende einen Antrag stellt, profitiert gleich ab Januar.

Für den Antrag muss ein amtliches Formular genutzt werden, erklärt der Steuerzahlerbund. Die Formulare für 2019 stehen beim Finanzamt zur Verfügung oder können im Internet heruntergeladen werden. Wichtig: Wer entsprechende Freibeträge erhält, muss in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben.

6. Frist für Steuererklärung verlängern

Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist und die Unterlagen bisher noch nicht eingereicht hat, kann die Abgabefrist verlängern. Der Trick: Wer einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, kann die Erklärung für das Jahr 2017 bis spätestens 31. Dezember 2018 abgeben. Darauf macht die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) aufmerksam. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden.

7. Verluste bescheinigen lassen

Anleger können sich von den Banken die Verluste bescheinigen lassen. Sinnvoll ist dies für alle, die bei verschiedenen Banken Depots unterhalten. So können Verluste aus einem Depot in der Einkommensteuererklärung mit Einnahmen aus anderen Depots verrechnet werden. Die Verlustbescheinigung muss aber spätestens bis zum 15. Dezember 2018 beantragt werden, erklärt der Steuerzahlerbund. Verpasst der Anleger die Frist, gehen die Verluste nicht verloren. Sie werden von der depotführenden Bank automatisch mit künftigen Gewinnen verrechnet.

8. Freistellungsauftrag kontrollieren und anpassen

Anleger mit thesaurierenden Fonds im Depot sollten außerdem ihren Sparer-Pauschbetrag kontrollieren. Thesaurierende Fonds legen schütten Dividenden nicht an ihre Anleger aus, sondern legen diese gleich wieder im Fondsvermögen an. Ab 2019 wird für diese Fonds erstmals die sogenannte Vorabpauschale ans Finanzamt abgeführt. Damit werden angenommene Dividenden und Wertsteigerungen pauschal vorab besteuert. Der Steuerabzug erfolgt automatisch direkt über die Depotbank – allerdings nur, wenn die Erträge den Freistellungsauftrag übersteigen. Der Sparer-Pauschbetrag (801 Euro für Singles, bei 1.602 Euro bei gemeinsam veranlagten Paaren) kann auf mehrere Institute und Depots verteilt werden.