Steuerbescheinigung der Bank nicht wegwerfen
Stand: 29.04.2016
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Berlin - Für die Steuererklärung wird sie nur selten gebraucht, doch aufheben sollte man sie trotzdem: Die jährliche Steuerbescheinigung der Bank. Darin sind alle Erträge aus Wertpapieren und Einlagen aufgelistet, die der Kunde im betreffenden Jahr erzielt hat, erklärt der Bundesverband deutscher Banken. Sie enthält außerdem Angaben zum Freistellungsauftrag und zur einbehaltenen Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
An das Finanzamt müssen Sparer das Dokument nicht unbedingt weiterleiten. Oft genügt es, die Unterlagen zu archivieren, erklärt der Bankenverband. Der Grund: Im Regelfall hat die Bank die Steuer bereits mit Gutschrift der Kapitalerträge abgezogen.
Manchmal besser doch einreichen
Allerdings kann es in manchen Fällen sinnvoll sein, Kapitalerträge in der jährlichen Steuererklärung anzugeben. Das gilt zum Beispiel, wenn für vereinnahmte Kapitalerträge noch keine Abgeltungsteuer gezahlt wurde. Denn bei Kapitalerträgen aus im Ausland geführten Konten oder Depots greift die Abgeltungsteuer beispielsweise nicht.
Sparer, die kirchensteuerpflichtig sind, aber ihre Bank nicht beauftragt haben, die Kirchensteuer direkt abzuführen, sollten das Dokument ebenfalls weiterreichen. So kann das Finanzamt den Betrag nacherheben. Sollen Verluste und Gewinne bei unterschiedlichen Banken miteinander verrechnet werden, braucht das Finanzamt dafür ebenfalls die Jahressteuerbescheinigung. Zusätzlich ist hier eine Verlustbescheinigung erforderlich.