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Steuerbescheid: Einspruch kann sich lohnen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Wer gegen den Steuerbescheid Einspruch erhebt, hat gute Aussichten auf Erfolg. In der Mehrheit der Fälle wird zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Allein 2014 waren das rund 68 Prozent der 4,2 Millionen bearbeiteten Einsprüchen, wie eine Statistik des Bundesfinanzministeriums zeigt.

"Die Zahlen zeigen, wie wichtig es ist, Steuerbescheide genau zu prüfen", sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Anlass für einen Einspruch sollte bereits sein, wenn der Bescheid ohne ersichtlichen Grund zum Nachteil der Steuerpflichtigen von der Steuererklärung abweicht.

Die Gründe für Abweichungen können vielfältig sein: Der Sachbearbeiter kann einen Sachverhalt falsch verstanden haben, die Rechtsauffassung kann fehlerhaft sein. Auch durch die elektronische Datenübermittlung zum Beispiel von Arbeitgeber oder Krankenkassen entstehen immer wieder Fehler. Häufig überschreiben laut NVL Finanzämter ohne Nachfrage die Daten in der Steuererklärung durch die gemeldeten Beträge.

Nachträgliche Einsparungen möglich

Auch wenn Bürger Anträge oder Aufwendungen vergessen haben, können sie diese mit einem Einspruch nachträglich geltend machen. So lassen sich Fehler und Versäumnisse korrigieren.

Ein Einspruch ist in der Regel sehr einfach - und vor allem kostenlos. Innerhalb eines Monats muss er schriftlich - sprich per Brief oder Fax - beim Finanzamt vorliegen. Auch eine mündliche von Finanzamt zu Protokoll genommene Erklärung reicht. Die Frist startet drei Tage nach dem Postdatum des Steuerbescheids. Vom Einspruch per E-Mail rät der NVL ab. Dessen Wirksamkeit sei umstritten.