Steuerbescheid: Bei Einspruch Frist wahren
Stand: 11.03.2016
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Berlin - Jeder Steuerzahler darf grundsätzlich Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen. Wer zum Beispiel feststellt, dass Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht wie erwartet anerkannt wurden, sollte sich schriftlich an sein Finanzamt wenden, empfiehlt die Bundessteuerberaterkammer in Berlin.
Die Frist für einen Einspruch beträgt einen Monat. Sie beginnt in der Regel drei Tage nach dem Versand der Bescheide. Maßgeblich hierfür ist Datum auf den Unterlagen.
Ein Einspruch kann formlos sein, muss aber ausführlich begründet werden. Ratsam ist es, die Begründung gegebenenfalls mit entsprechenden zusätzlichen Belegen oder Verweisen auf finanzgerichtliche Urteile und Erlasse zu untermauern. Wichtig hierbei: Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das heißt: Etwaige Steuerschulden, die sich aus dem angefochtenen Bescheid ergeben, müssen meist erst einmal bezahlt werden.