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Steuerberatungskosten von der Steuer absetzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Stuttgart - Bereits seit 2006 sind gezahlte Steuerberaterungskosten nicht mehr in voller Höhe steuerabzugsfähig, sondern nur noch dann, wenn sie einer Einkommensart zugeordnet werden können. Darüber hinaus können sie im Rahmen von Pauschalregelungen geltend gemacht werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (AZ: X R 10/08) war diese gesetzliche Einschränkung zulässig. Damit ist es für eine teilweise steuerliche Berücksichtigung unbedingt notwendig, die Gebühren von Beratern oder Lohnsteuerhilfevereinen exakt aufzuteilen, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hinweist.

Für die Steuererklärung 2009 lassen sich dann weiterhin zahlreiche Aufwendungen absetzen. Erstellt der Berater Buchführung, Bilanz, sonstige Gewinnermittlungen oder die Anmeldung von Umsatz- und Lohnsteuer, handelt es sich um voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Arbeitnehmer können den Aufwand für die Zusammenstellung der Reisekosten absetzen, der Vermieter für die Ermittlung seiner Hausüberschüsse.

Lediglich bei Kapitalanlegern wirken sich anteilig auf die "Anlage KAP" und die Auflistung ihrer Kapitalerträge entfallende Steuerberatungskosten nicht mehr aus, da der Werbungskostenabzug mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 gestrichen wurde. Als privat veranlasst und daher nicht mehr steuerlich absetzbar definiert der Fiskus Steuerberatergebühren für das Ausfüllen der Einkommen- oder Erbschaftsteuererklärung sowie die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen.

Der Nachweis von Aufwendungen in Bezug auf eine Einkunftsart lohnt sich, denn unter "Steuerberaterkosten" fallen auch Kosten für Steuer- und Wirtschaftszeitschriften sowie Fachbücher. Die müssen nicht konkret auf die persönlichen Steuerfragen zugeschnitten sein. Somit ist beispielsweise ein Buch über sämtliche Aspekte der Einkommensteuer beim Arbeitnehmer absetzbar, auch wenn Kapitel über Mieteinkünfte enthalten sind. Nicht vergessen werden sollten Abo-Gebühren für Loseblattwerke, Fahrten zum Steuerberater oder (anteilige) Telefonkosten. Läuft die Steuer-Software auf dem eigenen PC, können sogar Kaufpreis und laufende Hardwarekosten (letztere insoweit anteilig) geltend gemacht werden.