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Steuer: Pauschalbeträge für Büromaterial sind nicht absetzbar

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

München - Steuerzahler dürfen bei der Auflistung der Werbungskosten für Büromaterial und Porto keine pauschalen Beträge angeben. Das entschied nun der Bundesfinanzhof (AZ: VIII R 26/08). Zudem legte er fest, welche Nachweispflichten für Steuerzahler gelten, wenn die Kosten für Arbeitsmittel und laufende Aufwendungen wie Zeitschriften oder Telefongebühren geltend gemacht werden.

In dem Fall ging es um eine Pauschale von 600 Euro für Büromaterial und Porto, die ein Steuerzahler geltend gemacht hatte. Die Bundesrichter waren der Meinung, dass Aufwendungen in dieser Höhe pro Jahr nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht anfallen. Und da es sich beim Abzug von den Kosten um steuermindernde Tatsachen handelt, trägt der Steuerzahler die Feststellungslast, und der fehlende Nachweis geht zu seinen Lasten.

Bei Fachliteratur erwarten die Finanzämter in aller Regel die entsprechenden Quittungen als Nachweis mit dem Namen des Erwerbers und dem Titel. Nicht zum Abzug zugelassen werden dagegen Kassenbons, auf denen erst später der Titel des Buches verzeichnet wird.

Weiterhin wurde noch einmal klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Telefongebühren steuerlich absetzbar sind. Beruflich veranlasste Gespräche und die entsprechenden Kosten müssen für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Monaten aufgezeichnet werden - die so ermittelten Werte können für das ganze Jahr zugrundegelegt werden. Ohne entsprechenden Nachweis können 20 Prozent der Kosten anerkannt werden, nach oben jedoch begrenzt auf 20 Euro pro Monat.

Und auch mit der Frage zur steuerlichen Absetzbarkeit von Zeitschriften beschäftigte sich der Bundesfinanzhof. Das Ergebnis: Allgemeine PC-Zeitschriften wie Chip oder Computerwelt sind als allgemeinbildende, im normalen Zeitschriftenhandel erhältliche PC-Literatur zu klassifizieren, die auch von privaten Nutzern gern gelesen wird und damit grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fällt.