Steuer: Bei Umzugskosten Rechnung nicht bar bezahlen
Stand: 06.08.2014
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Berlin - Kosten für eine Umzugsfirma lassen sich teilweise von der Steuer absetzen. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin hin. Geltend machen lassen sich in diesem Fall die Arbeitskosten, Fahrt- und Maschinenkosten einer Möbelspedition.
Diese Ausgaben können in der Einkommensteuerklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden. Hierbei werden 20 Prozent der Aufwendungen von der Steuerschuld abgezogen, maximal aber 4000 Euro im Jahr. Ein Beispiel: Betragen die in Rechnung gestellten Leistungen für Arbeit, Fahrt und Maschinenleistung der Möbelspedition 1500 Euro, beteiligt sich der Fiskus mit 300 Euro am privat veranlassten Umzug.
Wichtig zu beachten: Die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden. Denn dann erkennt das Finanzamt die Ausgaben nicht an. Außerdem muss die Möbelspedition eine Rechnung erstellt haben, auf der die Arbeitskosten gesondert ausgewiesen werden. Das Finanzamt verlangt häufig auch einen Kontoauszug als Nachweis, dass die Zahlung nicht bar erfolgt ist.