Sparkasse darf Kundinnen weiter "Kunde" nennen
Stand: 13.03.2018
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Karlsruhe - Werden Frauen durch einheitlich männlich fomulierte Standardvordrucke einer Sparkasse diskriminiert? "Nein", urteilten die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) und wiesen die Klage einer 80-jährigen Sparkassen-Kundin ab. Diese aber will weiter kämpfen.
Der BGH hat entschieden: Frauen haben kein Recht auf eine weibliche Ansprache in Formularen. Das oberste deutsche Zivilgericht in Karlsruhe wies die Revision einer Sparkassen-Kundin aus dem Saarland zurück. (VI ZR 143/17)
Anrede als "Kunde" bleibt erlaubt
Klägerin Marlies Krämer (80) sah in männlichen Formulierungen wie "Kunde" oder "Kontoinhaber" einen Verstoß gegen den im Grundgesetz garantierten Gleichheitsgrundsatz. Das sieht der BGH nicht so: Mit der verallgemeinernden Ansprache in männlicher Form werde sie nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Die Anrede "Kunde" für Frauen sei weder ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht noch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, argumentierte das Gericht.
Die Klage der engagierten Kämpferin für Frauenrechte aus dem Saarland war schon in den Vorinstanzen erfolglos geblieben: Schwierige Texte würden durch die Nennung beider Geschlechter nur noch komplizierter, argumentierte das Landgericht Saarbrücken.
Trotz ihrer Niederlage nun auch vor dem BGH denkt die kampferprobte Seniorin nicht ans Aufgeben: "Ich ziehe auf jeden Fall vor das Bundesverfassungsgericht", hatte sie schon vorab angekündigt.