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Sparer und Steuerzahler: Was sich zum Jahreswechsel ändert

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Riester-Sparer können sich freuen. Ab dem 1. Januar dürfen Verträge um einen Schutz gegen Berufsunfähigkeit und verminderte Erwerbstätigkeit sowie um die Absicherung für Hinterbliebene erweitert werden. Rürup-Sparer können im neuen Jahr beim Finanzamt höhere Beiträge als Sonderausgaben geltend machen. Wichtige Änderungen für Sparer und Steuerzahler im Überblick:

Riester-Rente: Riester-Verträge können um einen Schutz gegen Berufsunfähigkeit und verminderte Erwerbstätigkeit sowie um die Absicherung für Hinterbliebene erweitert werden. Auch dafür gewährt der Staat die üblichen Zulagen und Steuervorteile. Die wichtige Änderung: Ab 1. Januar 2014 können 20 Prozent der Altersvorsorgebeiträge - maximal 2100 Euro je Förderberechtigtem - für die zusätzliche Versicherung eingesetzt werden. Bislang sind es nur 15 Prozent, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Wohn-Riester: Bei der Eigenheimrente ist es ab dem 1. Januar in der Ansparphase möglich, Kapital zu entnehmen, um eine bestehende Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie ganz oder teilweise abzulösen. Bisher darf Riester-Kapital nur für die Anschaffung oder den Bau oder zu Beginn der Auszahlungsphase entnommen werden, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Auch der altersgerechte Umbau der eigenen Immobilie ist jetzt mit Riester-Kapital möglich.

Rürup-Rente: Wer für eine Rürup-Rente anspart, kann einen höheren Satz seiner eingezahlten Beiträge steuerlich absetzen. Nach Angaben der Verbraucherschützer aus NRW sind 2014 im Rahmen des Sonderausgabeabzugs von maximal 20 000 Euro 78 Prozent (bisher 76 Prozent) der Beiträge anrechenbar. Andererseits steigt der Anteil der nachgelagerten Besteuerung dieser Renten auch um 2 Prozentpunkte auf 68 (bisher 66) Prozent. Ab Januar ist es außerdem möglich, bei der Rürup-Rente eine separate Versicherung gegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung abzuschließen.

Höhere Mehrwertsteuer für Silbermünzen: Für Silbermünzen müssen Sparer bald mehr bezahlen. Denn ab dem 1. Januar steigt der Mehrwertsteuersatz beim Kauf von Silbermünzen auf volle 19 Prozent, erklärt der Bundesverband deutscher Banken. Silberbarren dagegen unterliegen bereits dem vollen Mehrwertsteuersatz.

Zweitwohnung: Die Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz können bald vereinfacht steuerlich geltend gemacht werden. Bisher orientiert sich das Finanzamt an den Kosten für eine 60 Quadratmeter große Wohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete, erklärt die Bundessteuerberaterkammer. Den Nachweis dafür zu erbringen, ist mitunter mit hohem Rechercheaufwand verbunden.

Ab 2014 entfällt das Ermitteln ortsüblicher Vergleichskosten. Die tatsächlichen Aufwendungen für eine zusätzliche Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung können dann bis zu einem Höchstbetrag von 1000 Euro im Monat steuermindernd angesetzt werden. Dieser Betrag umfasst allerdings alle Kosten, die mit der Wohnung zusammenhängen, wie Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, die vom Mieter nachweislich bezahlt wurden.

Regelmäßige Arbeitsstätte: Arbeitnehmer, die an mehreren Standorten ihres Unternehmens tätig sind, sollten mit ihrem Arbeitgeber klären, welcher davon ihr erster Einsatzort ist. Das empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW. Der Grund: Während das Finanzamt bislang die "regelmäßige Arbeitsstätte" als Bezugspunkt für die Berechnung der Entfernungspauschale angesetzt hat, wird dies ab Januar 2014 an der "ersten Tätigkeitsstätte" festgemacht.

Wer von seiner Wohnung zu den anderen Einsatzorten fährt, kann künftig jedes Mal die Hin- und Rückfahrt mit 30 Cent pro Kilometer ansetzen - also sehr viel höhere Beträge als bislang. Die "erste Tätigkeitsstätte" muss nur eine ortsfeste Einrichtung sein, der der Arbeitnehmer auf Dauer zugeordnet ist. Keine Rolle spielt es, wie oft und in welchem Umfang dort gearbeitet wird. Dauerhaft heißt, dass er der ersten Tätigkeitsstätte während des gesamten Vertragsverhältnisses oder länger als 48 Monate zugeordnet ist.

Verpflegungspauschalen: Bei Geschäfts- oder Dienstreisen werden die Pauschalen für die Verpflegung ab nächstem Jahr anders berechnet. Bisher bekamen Arbeitnehmer 6 Euro vom Arbeitgeber erstattet, wenn sie mindestens 8 Stunden auf Geschäftsreise waren. Bei einer Reise von mindestens 14 Stunden waren es 12 Euro, dauerte die Reise 24 Stunden gab es 24 Euro. Nun fällt die erste Stufe weg: Die steuerfreie 12-Euro-Pauschale gibt es bei einer Abwesenheit ab 8 Stunden. Für Tage, an denen der Arbeitnehmer beruflich 24 Stunden von seiner Wohnung entfernt ist, erhält er wie zuvor 24 Euro. "Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Übernachtungsausgaben: Wer auswärts arbeitet und für Übernachtungen in Hotels oder Pensionen bezahlen muss, kann diese Aufwendungen wie bisher beim Finanzamt als Werbungskosten absetzen. Dabei werden nach wie vor alle Ausgaben berücksichtigt, für die Belege vorliegen. Allerdings: Ab 2014 berücksichtigt der Fiskus die Aufwendungen nur noch 48 Monate lang. Danach können nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW nur noch maximal 1000 Euro monatlich als Werbungskosten für Übernachtungen steuerlich geltend gemacht werden. Hat der Arbeitnehmer die auswärtige Tätigkeit mindestens 6 Monate unterbrochen, beginnt die 48-Monats-Frist wieder neu.

Höhere Grunderwerbssteuer in vier Bundesländern: In einigen Bundesländern wird der Immobilienkauf ab dem 1. Januar teurer, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. In Bremen und Niedersachsen steigt die Grunderwerbsteuer von 4,5 Prozent auf 5,0 Prozent des Kaufpreises. In Berlin geht der Satz von bisher 5,0 auf 6,0 Prozent nach oben. Schleswig-Holstein setzt sich mit 6,5 Prozent (bisher: 5 Prozent) der fälligen Kaufsumme bundesweit an die Spitzenposition. Seit 2006 dürfen die Bundesländer die Höhe der Grunderwerbsteuer selbst festlegen. Sie wird bei der Übertragung von Immobilien fällig - in der Regel, wenn Grundstücke, Häuser oder Wohnungen gekauft werden.