So wird das Arbeitszimmer steuerrechtlich geltend gemacht
Stand: 16.01.2015
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Berlin - Eigentümer von Wohnungen können Ausgaben für ein darin befindliches Arbeitzimmer von der Steuer absetzen. Dabei sollte jedoch auf die korrekte Berechnung geachtet werden.
Absetzbar sind grundsätzlich bis zu 1250 Euro pro Jahr, wenn für bestimmte berufliche Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei selbst genutzten Eigentumswohnungen errechnen sich die Kosten für das Arbeitszimmer anteilig aus den Kosten für die Wohnung insgesamt, heißt es in dem "Handbuch Eigentumswohnung" der Stiftung Warentest. Zu den Gesamtkosten zählen demnach die jährlichen Bewirtschaftungskosten und die Schuldzinsen.
Betriebskosten ins Verhältnis setzen
Ein Beispiel: Bei einer 100 Quadratmeter großen Wohnung entfallen auf das Arbeitszimmer 10 Quadratmeter. An Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten fallen jährlich 4800 Euro an. Hinzu kommen 8000 Euro Schuldzinsen für den Kredit in Höhe von 200 000 Euro bei einem Zinssatz von 4 Prozent Zinsen. Insgesamt ergibt das eine Summe von 12 800 jährlich. 10 Prozent davon sind 1280 Euro, wovon allerdings nur 1250 Euro abzugsfähig sind.