So bleibt die BahnCard vom Arbeitgeber steuerfrei
Stand: 18.10.2017
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Berlin - Wer von seinem Arbeitgeber eine BahnCard erhält, die er auch privatverwenden darf, muss sie in der Regel als geldwerten Vorteil versteuern. Doch das ist nicht immer der Fall. Wir erklären, wann die BahnCard nicht versteuert werden muss.
Grundsätzlich gilt: Bekommen Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber eine BahnCard, die sie auch für private Zugfahrten nutzen dürfen, ist das ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. "Dies können Steuerzahler aber vermeiden, wenn sie die geplanten Dienstfahrten vorab überschlagen", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
So bleibt die BahnCard steuerfrei
Steuerfrei bleibt die Überlassung der BahnCard nämlich, wenn der Arbeitgeber durch deren Einsatz für Dienstfahrten mindestens so viel spart, wie die BahnCard gekostet hat. "Dann liegt ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse vor", erläutert Klocke. Das hat zur Folge, dass kein zu versteuernder geldwerter Vorteil entsteht. Der Arbeitnehmer kann die BahnCard neben den Dienstfahrten so oft privat nutzen, wie er möchte. Lohnsteuern muss er nicht zahlen.
Dienstliche Fahrten steuerlich geltend machen
Spart der Arbeitgeber durch den Einsatz der BahnCard voraussichtlich weniger, als diese gekostet hat, wird dies beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn versteuert. "Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer dienstlich wenig mit der Bahn unterwegs sein wird." Bei einer solchen Prognose muss zunächst der komplette Preis für die BahnCard versteuert werden. Setzt der Arbeitnehmer die BahnCard dann aber dienstlich ein, kann die Besteuerung korrigiert werden.
Dafür gibt es laut einer aktuellen Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main zwei Möglichkeiten: Entweder werden die dienstlichen zu den Gesamtfahrten ins Verhältnis gesetzt und nach dieser Quote die Steuer bereinigt, oder der Arbeitslohn wird um die ersparten Reisekosten gemindert. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sollten die Fahrscheine für eine solche Abrechnung gut aufbewahren.