Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Kinder steigt an
Stand: 09.01.2015
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Kiel - Volljährige Kinder, die zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet sind, haben künftig mehr Geld für sich selbst zur Verfügung. Zum Unterhalt der Eltern müssen sie den Teil ihres Einkommens verwenden, der den festgelegten Betrag des sogenannten Selbtbehalts übersteigt. Dieser Betrag wurde zum Januar angehoben.
Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hin. Demnach wurde der Lebensunterhalt, der dem Unterhaltspflichtigen selbst zusteht, von 1600 Euro auf 1800 Euro angehoben. Ist der Unterhaltsverpflichtete verheiratet, erhöht sich der Selbstbehalt um 1440 Euro auf insgesamt 3240 Euro. Als Selbstbehalt bezeichnet man den Teil des Einkommens, der zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts verwendet werden darf.
Was darf behalten werden?
Dieser Selbstbehalt wird immer vom bereinigten Einkommen abgezogen, so dass nur die verbleibende Summe als Elternunterhalt gezahlt werden muss. Das bereinigte Einkommen wird errechnet, indem Belastungen wie beispielsweise Werbungskosten, die Fahrten zur Arbeit und Unterhaltsleistungen gegenüber den eigenen Kindern abgezogen werden. Auch Wohnkosten, die den Wert von 860 Euro übersteigen, zählen dazu.